Neue Corona-Verordnung für die Schulen

Ab Montag, 29.11. gibt es für die Schulen in Baden-Württemberg in folgenden Bereichen neue Vorgaben:

Fachpraktischer Sportunterricht

Der fachpraktische Sportunterricht darf in den Alarmstufen nur noch kontaktfrei erfolgen (Ausnahme: Sicherheits- und Hilfestellungen mit Maske).

Musikunterricht

In den Alarmstufen greifen Einschränkungen für Singen und das Spielen von Blasinstrumenten. Unter Wahrung des Mindestabstands von mindestens 2 Metern in alle Richtungen ist

  • das Singen
    – in geschlossenen Räumen mit Maske,
    – im Freien ohne Maske,
  • das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen (z. B. Aula, Sporthalle),

gestattet.

Schulveranstaltungen

Die schulischen Regeln für Veranstaltungen (§8), also 3 G und Maskenpflicht, gelten für
Schulveranstaltungen dann, wenn sie

  • nichtöffentlich sind und
  • in der Schule stattfinden.

Nehmen an einer Schulveranstaltung, z.B. einem Schülerkonzert, auch die Eltern oder Verwandte teil, ist die Veranstaltung in diesem Sinne öffentlich. Abweichend von obiger Regel gelten die Bestimmungen für nichtöffentliche Veranstaltungen auch für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien (also 3 G und Maske).

Wie bisher ist für alle Veranstaltungen

  • ein Hygienekonzept gemäß § 7 CoronaVO zu erstellen, sowie
  • eine Datenverarbeitung gemäß § 8 CoronaVO durchzuführen.

Schulveranstaltungen die öffentlich sind oder außerhalb der Schule stattfinden richten sich nach den allgemeinen Veranstaltungsregeln der CoronaVO.

Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen

Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Januar 2022 generell, d.h. auch im Inland, untersagt. Allerdings tritt diese Änderung mit einer kurzen Übergangsfrist in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2021.

Schülerausweis/Schulbescheinigung als Testnachweis für Schülerinnen und Schüler

Mit Inkrafttreten der neuen Corona Hauptverordnung am 24. November 2021 sind Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr durch Vorlage ihres Schülerausweises von der Testpflicht befreit sind. Für die Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren besteht diese Möglichkeit zunächst fort; sie soll nach den Plänen der Landesregierung mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen.

Quarantäneregelung

Das Kultusministerium hat einen Handlungsleitfaden für Schüler*innen und Eltern entwickelt, was im Falle eines positiven Testergebnisses zu tun ist (siehe pdf-Datei).

Und was passiert jetzt – Informationen zu Quarantäne und Impfen

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